Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Bittcher Liftsysteme GmbH (nachfolgend BLS genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BLS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform. Schriftformerfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzung. Alleine die Geschäftsführer von BLS sind berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

2. Vertragsschluss

BLS erstellt ein individuell an den Kunden angepasstes Angebot. An dieses Angebot ist BLS 3 Monate gebunden. Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er sich mit dem Angebot einverstanden erklärt, es unterzeichnet und an BLS übermittelt.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer.

3. Lieferung

  1. Änderungen der Ware, die auf technischen Weiterentwicklungen beruhen und die dem Kunden zumutbar sind, können von dem Kunden nicht gerügt werden. Die Annahme der Ware kann aus diesen Gründen nicht verweigert werden. Dies gilt auch für optische Änderungen im Vergleich zu Bildangaben, insbesondere hinsichtlich Form und Farbe des Produkts.
  2. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn eine Lieferfrist wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. BLS ist zu Teillieferungen berechtigt soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem BLS durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer oder sonstige, unvorhergesehene und unkontrollierbare Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung zu erbringen. Wenn der Vertrag aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt werden kann, wird BLS von der Verpflichtung zur Leistung frei. BLS wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich benachrichtigen.
  4. Gerät BLS mit der Lieferung in Verzug, so wird der Kunde zunächst eine schriftliche Frist für die Lieferung von mindestens 4 Wochen setzen.

4. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

  1. Wird die Ware erst über vier Monate nach Vertragsschluss vertragsgemäß geliefert oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die BLS nicht zu vertreten hat, auf einen Zeitpunkt von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss, behält sich BLS vor, im Falle von Preiserhöhungen der Hersteller den Kaufpreis einseitig entsprechend anzupassen.
  2. Da die Treppen- und Rollstuhlliftsysteme sowie die Senkrechtlifte individuell für den Kunden hergestellt werden, sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 50% des vereinbarten Kaufpreises sofort mit Vertragsschluss fällig. Die weiteren 50% des Kaufpreises werden nach Fertigstellung fällig. Der Kunde kommt nach Ablauf von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.
  3. Dem Kunden ist es untersagt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, soweit diese weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.

5. Übergabeprotokoll

Hat BLS die Montageleistung vertraglich übernommen, führt BLS nach Installation des bestellten Produkts mit dem Kunden eine Probefahrt durch und weist den Kunden in die Bedienung des Lifts ein. Der Kunde erhält von BLS ein Übergabeprotokoll ausgehändigt, das von BLS und vom Kunden unterzeichnet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

BLS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Während dieser Zeit ist es dem Kunden untersagt, über die Kaufsache zu verfügen. Er ist verpflichtet, Pfändung, Beschädigung oder ein Abhandenkommen der Kaufsache anzuzeigen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Sofern BLS die Montageleistung vertraglich übernommen hat, wird der Kunde BLS zur Erfüllung der Montageverpflichtung Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten gewähren und die erforderlichen elektrischen Anschlüsse und die elektrische Energie zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Falle der Mängelbeseitigung. Soweit Genehmigungen erforderlich sind (z.B Baugenehmigung, Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, Zustimmung des Eigentümers), wird der Kunde diese auf eigene Kosten einholen. Soweit der Kunde seinen Mitwirkungs- pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird BLS die hierdurch anfallenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den entsprechenden Zeitraum.

8. Zusätzliche Leistungen (Kundenservice und Wartung)

  1. BLS bietet 365 Tage im Jahr einen 24-Stunden Kundenservice an. Die Telefonnummer des Kundenservices kann der Kunde dem Vertragsformular entnehmen. Der Kundenservice ist während des Gewährleistungszeitraums kostenlos. Über diesen Zeitraum hinaus kann der Kunde den Service gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch nehmen. Durch den 24-Stunden Kundenservice gewährleistet BLS die zeitnahe Behebung von Betriebsstörungen. Sind Reparaturen erforderlich, werden diese entweder im Rahmen der Gewährleistung oder, wenn die Betriebsstörung nicht auf einem Mangel des Produkts beruht, gegen gesonderte Vergütung behoben.
  2. BLS übernimmt gegen zusätzliche Vergütung und Abschluss eines gesonderten Vertrages die jährliche Wartung des vom Kunden erworbenen Lifts. Der Wartungsservice umfasst die Kontrolle der Sicherheits- und Verschleißteile, das Reinigen und Fetten beweglicher Anlagenteile, sowie die Sicherheits- und Funktionsprüfung.
  3. Der Wartungsvertrag wird jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich kündigt. Der Kunde kann den Vertrag im Falle des Ablebens des Liftnutzers außerordentlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der Nutzer des Lifts dauerhaft an dessen Benutzung gehindert ist.
  4. BLS ist berechtigt, die Vergütung für das folgende Vertragsjahr angemessen anzupassen. Die Anpassung ist für den Kunden verbindlich, wenn die Anpassung mindestens drei Monate vor Inkrafttreten dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurde und dieser nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Im Falle des Widerspruchs endet der Vertrag mit Ablauf des Vertragsjahres.

9. Gewährleistung

  1. Der Kunde wird BLS Mängel der Kaufsache unverzüglich schriftlich mitteilen. Ansonsten wird BLS von der Gewährleistung frei.
  2. Der Kunde kann bei nachgewiesenen Sachmängeln Nacherfüllung verlangen. BLS kann pro gerügten Mangel mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vornehmen. In besonderen Fällen kann eine höhere Anzahl von Nachbesserungsversuchen für den Kunden zumutbar sein.
  3. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis herab zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht des Kunden jedoch ausgeschlossen.
  4. Die dem Kunden eingeräumte Gewährleistungszeit ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache.

10. Haftung

BLS haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung), nur:

  • bei Vorsatz, der Übernahme einer Garantie oder im Hinblick auf das Beschaffungsrisikos in voller Höhe;
  • bei Fahrlässigkeit begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden, jedoch der Höhe nach bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf 50.000 Euro
  • bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf 10.000 Euro.

Die gesetzliche Haftung bei Verletzung des Lebens, Gesundheits- und Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der obigen Haftungsbegrenzung unberührt.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist, der Geschäftssitz von BLS. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt.